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Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit

Grundrechte im Grundgesetz (Art. 1–19 GG)

Die Grundrechte bilden den Kern der deutschen Verfassungsordnung und sind in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes verankert. Sie stellen subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat dar und binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Man unterscheidet zwischen Freiheitsrechten (z. B. Meinungsfreiheit Art. 5 GG, Religionsfreiheit Art. 4 GG, Berufsfreiheit Art. 12 GG), Gleichheitsrechten (Art. 3 GG) und Verfahrensgrundrechten (z. B. Rechtsweggarantie Art. 19 Abs. 4 GG).

Eine zentrale Unterscheidung betrifft Menschen- und Bürgerrechte: Menschenrechte stehen jedem Menschen zu (z. B. Menschenwürde, Religionsfreiheit), während Bürgerrechte nur deutschen Staatsbürgern zukommen (z. B. Versammlungsfreiheit Art. 8 GG, Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG, Wahlrecht). Grundrechte können unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, wobei stets der Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) gewahrt bleiben muss und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Die Drittwirkung der Grundrechte beschreibt die mittelbare Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht. Obwohl Grundrechte primär das Verhältnis Bürger-Staat regeln, wirken sie über Generalklauseln des Zivilrechts auch zwischen Privaten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese mittelbare Drittwirkung im Lüth-Urteil (1958) grundlegend anerkannt.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949

Das Grundgesetz von 1949

Die Urschrift des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das am 23. Mai 1949 in Kraft trat und die Grundrechte der Bürger garantiert.

Menschenwürde und Art. 1 GG

Art. 1 Abs. 1 GG erklärt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die Menschenwürde ist der oberste Verfassungswert und die Basis aller Grundrechte. Sie ist absolut geschützt und kann im Gegensatz zu anderen Grundrechten nicht eingeschränkt werden.

Die philosophische Begründung der Menschenwürde geht auf Immanuel Kant zurück, der den Menschen als Selbstzweck definierte: Kein Mensch darf zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden (Objektformel nach Dürig). Aus der Menschenwürde leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ab, das den Schutz der Privatheit, informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild umfasst.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG)

Das Rechtsstaatsprinzip ist in Art. 20 GG verankert und umfasst mehrere Teilprinzipien: Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative), Gesetzesbindung der Verwaltung, Rechtssicherheit (Vertraünsschutz, Rückwirkungsverbot), Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie effektiver Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte.

Die Gewaltenteilung nach Montesquieu sichert die gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten. In der Praxis der Bundesrepublik existiert allerdings eine Gewaltenverschränkung: Die Bundesregierung geht aus dem Bundestag hervor, der Bundesrat wirkt an der Gesetzgebung mit, und das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für nichtig erklären. Diese Verschränkung wird durch das System der Checks and Balances legitimiert.

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Damit wird der Vorrang der Verfassung und der Vorrang des Gesetzes garantiert. Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) ergänzt das Rechtsstaatsprinzip: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus und wird durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.

Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)

Art. 79 Abs. 3 GG enthält die sogenannte Ewigkeitsklausel, die bestimmte Verfassungsprinzipien für unänderbar erklärt. Geschützt sind: die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat, Republik).

Die Ewigkeitsklausel ist eine Lehre aus der Weimarer Republik, deren Verfassung keine vergleichbare Schutzvorrichtung kannte und daher durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 legal ausgehebelt werden konnte. Die Ewigkeitsklausel soll verhindern, dass eine verfassungsändernde Mehrheit die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigt. Selbst eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat kann diese Prinzipien nicht abschaffen.

Strukturprinzipien des Grundgesetzes

Die fünf Strukturprinzipien des Grundgesetzes sind: Demokratie (Volkswille als Legitimationsgrundlage), Rechtsstaat (Bindung an Recht und Gesetz), Bundesstaat (föderale Gliederung mit Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern), Sozialstaat (Verpflichtung zur sozialen Gerechtigkeit und Daseinsvorsorge) und Republik (Staatsoberhaupt wird gewählt, nicht ererbt).

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zur Förderung sozialer Gerechtigkeit und zum Schutz der Schwachen. Es ist bewusst als offenes Prinzip formuliert, das dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum lässt. Das Bundesstaatsprinzip (Föderalismus) ermöglicht regionale Vielfalt und vertikale Gewaltenteilung.

Abitur-Tipp: In Klausuren wird häufig nach der Verknüpfung zwischen Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG gefragt. Präge dir ein, welche Prinzipien durch die Ewigkeitsklausel geschützt sind und warum. Achte bei Fallbeispielen auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit).