Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe ist das höchste deutsche Gericht und der Hüter des Grundgesetzes. Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Der Erste Senat ist vorwiegend für Grundrechtsfragen zuständig, der Zweite Senat für staatsorganisationsrechtliche Fragen. Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Das BVerfG ist kein Superrevisionsinstanz – es prüft ausschließlich Verfassungsfragen, nicht die Richtigkeit fachgerichtlicher Entscheidungen. Seine Entscheidungen binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden und haben teilweise Gesetzeskraft (§ 31 BVerfGG).
Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, dem höchsten Gericht der Bundesrepublik Deutschland.
Das BVerfG kennt mehrere wichtige Verfahrensarten: Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) ermöglicht es jeder natürlichen oder juristischen Person, eine Verletzung ihrer Grundrechte durch die öffentliche Gewalt zu rügen. Sie ist das bei weitem häufigste Verfahren (ca. 96 % aller Eingänge). Voraussetzung ist die Erschöpfung des Rechtswegs.
Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) ermöglicht der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einem Viertel der Bundestagsabgeordneten, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen zu lassen. Die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) wird von einem Gericht eingeleitet, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält.
Im Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) klären Verfassungsorgane Streitigkeiten über ihre Rechte und Pflichten. Das Parteiverbotsverfahren (Art. 21 Abs. 2 GG) kann nur vom BVerfG durchgeführt werden – ein wichtiges Element der wehrhaften Demokratie.
Mehrere Leiturteile des BVerfG prägen das Verfassungsrecht: Das Lüth-Urteil (1958) etablierte die Grundrechte als objektive Wertordnung und die mittelbare Drittwirkung. Das Volkzählungsurteil (1983) begründete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Maastricht-Urteil (1993) und das Lissabon-Urteil (2009) definierten die Grenzen der europäischen Integration im Hinblick auf das Demokratieprinzip.
Das Klimabeschluss (2021) war wegweisend: Das BVerfG erklärte Teile des Klimaschutzgesetzes für verfassungswidrig, weil unzureichende Reduktionsziele die Freiheitsrechte künftiger Generationen verletzen (intertemporale Freiheitssicherung). Dieses Urteil zeigt die dynamische Interpretation des Grundgesetzes.
Das Konzept der wehrhaften (streitbaren) Demokratie geht auf Karl Loewenstein zurück und ist eine Konsequenz aus dem Scheitern der Weimarer Republik. Die Demokratie soll sich gegen ihre Feinde verteidigen können. Instrumente sind: das Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG), die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG) und das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG).
Bisher wurden zwei Parteien verboten: die SRP (1952) und die KPD (1956). Die NPD-Verbotsverfahren (2003 und 2017) scheiterten aus unterschiedlichen Gründen. Das BVerfG entschied 2017, dass die NPD zwar verfassungsfeindlich sei, aber aufgrund ihrer geringen Bedeutung kein Verbot gerechtfertigt sei. Seit 2024 besteht die Möglichkeit, einer Partei die staatliche Finanzierung zu entziehen (Art. 21 Abs. 3 GG).
Abitur-Tipp: Lerne die verschiedenen Verfahrensarten und ihre Antragsberechtigung auswendig. Besonders beliebt sind Klausuraufgaben zur Abwägung zwischen wehrhafter Demokratie und Toleranzprinzip sowie zur Rolle des BVerfG als „Gegengesetzgeber“.