Die katholische Kirche bekennt sich zum uneingeschränkten Schutz des Lebens bis zum natürlichen Tod. Das Leben ist Geschenk Gottes und steht nicht zur Verfügung des Menschen. Schon das Buch der Weisheit (Weish 2,23) erklärt: „Gott hat den Menschen zur Unvergänglichkeit erschaffen.“ Daraus folgt: Aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen und assistierter Suizid sind nach kirchlicher Lehre schwere sündhafte Handlungen. Gleichzeitig gibt es eine reiche Tradition der ars moriendi – der Kunst des Sterbens – und der Sterbebegleitung.
Iura et Bona (1980): Die Erklärung der Glaubenskongregation unter Franjo Šeper definiert klassisch: „Unter Euthanasie versteht man eine Handlung oder Unterlassung, die ihrem Wesen nach oder aus bewusster Absicht den Tod herbeiführt, um auf diese Weise jeden Schmerz zu beenden.“ Aktive Sterbehilfe wird strikt abgelehnt.
Evangelium Vitae (1995): Johannes Paul II. erklärt EV 65 in feierlicher Form: „Im Einklang mit dem Lehramt meiner Vorgänger und in Gemeinschaft mit den Bischöfen der katholischen Kirche bestätige ich, dass die Euthanasie eine schwere Verletzung des Gesetzes Gottes ist.“
Samaritanus Bonus (2020): Das aktuellste Dokument der Glaubenskongregation unter Luis Ladaria erneuert die Ablehnung von assistiertem Suizid und betont die Bedeutung der Palliativmedizin.
1. Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen): direkte Lebensbeendigung – katholisch verboten.
2. Beihilfe zum Suizid: z.B. durch Bereitstellung eines Medikaments – katholisch verboten.
3. Indirekte Sterbehilfe: Schmerzlinderung mit Inkaufnahme einer Lebensverkürzung – nach Pius XII. (1957) erlaubt (Prinzip der Doppelwirkung).
4. Passive Sterbehilfe / Therapieverzicht: Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen, wenn sie den Tod nur hinauszögern – erlaubt. EV 65 nennt das die Ablehnung des „therapeutischen Übereifers“ (lat. accanimento terapeutico).
Eberhard Schockenhoff (1953–2020) hat in Ethik des Lebens (2009) die Hospiz- und Palliativbewegung als „dritten Weg“ zwischen aktiver Tötung und lähmender Apparatemedizin gezeigt. Die Hospizbewegung wurde 1967 von Cicely Saunders in London (St Christopher's Hospice) gegründet und basiert auf christlichen Wurzeln.
Robert Spaemann warnte vor einer schleichenden Aushöhlung des Tötungsverbots durch „Mitleidsethik“, die in der Praxis schnell zur Eugenik werde (Beispiel: Niederlande, Belgien).
Pius XII. hat schon 1957 in einer Ansprache an Mediziner das Prinzip der Doppelwirkung klargestellt: Eine Handlung mit guter und schlechter Wirkung ist erlaubt, wenn die gute beabsichtigt ist und proportional überwiegt.
Fehler 1: Aktive und indirekte Sterbehilfe vermischen. Indirekte Sterbehilfe (Schmerzlinderung) ist erlaubt!
Fehler 2: Den Therapieverzicht als „passive Sterbehilfe“ verteufeln. Er ist nach EV 65 ausdrücklich erlaubt.
Fehler 3: Die Hospizbewegung vergessen. Sie ist die positive Alternative der Kirche.
Zusammenfassung:
• Lebensschutz bis zum natürlichen Tod (Weish 2,23)
• Iura et Bona (1980), Evangelium Vitae (1995), Samaritanus Bonus (2020)
• Aktive verboten, indirekte und passive erlaubt
• accanimento terapeutico abgelehnt (EV 65)
• Hospizbewegung: Cicely Saunders, 1967
• Schockenhoff, Spaemann, Pius XII.
Abitur-Tipp: Die vier Unterscheidungen sind klausurentscheidend – lerne sie auswendig. Zitiere EV 65 und das Prinzip der Doppelwirkung von Pius XII. Als Kontrast eignen sich die niederländische Praxis (seit 2002 legal) und Peter Singers Position zur aktiven Sterbehilfe.