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Naturrecht

Justitia als Sinnbild des Naturrechts
Was meint „Naturrecht“?

Das Naturrecht ist die Auffassung, dass es moralische Prinzipien gibt, die unabhängig von der menschlichen Gesetzgebung gelten – weil sie in der Natur des Menschen, in der Vernunft oder in einer göttlichen Ordnung verankert sind. Wer naturrechtlich denkt, geht davon aus: Es gibt Recht über dem Recht. Selbst ein formal korrekt erlassenes Gesetz kann ungerecht sein und im Extremfall keine bindende Kraft haben. Diese Idee ist die Grundlage für Menschenrechte, Widerstandsrecht und den Begriff der unverlierbaren Würde – Konzepte, die das Grundgesetz von 1949 in Art. 1 ausdrücklich aufgreift.

Aristoteles – das Recht aus der Natur des Menschen

Den ersten großen Entwurf liefert Aristoteles in der Politik und der Nikomachischen Ethik (4. Jh. v. Chr.). Er unterscheidet das natürliche Recht (physikon dikaion) vom gesetzten Recht (nomikon dikaion). Das natürliche Recht gilt überall gleich, das gesetzte ist von Stadt zu Stadt verschieden. Der Mensch ist für Aristoteles ein zōon politikōn, ein politisches Lebewesen, dessen Telos das gute Leben in der Gemeinschaft ist. Aus diesem Telos lassen sich Pflichten und Rechte ableiten.

Thomas von Aquin – lex naturalis

Im 13. Jahrhundert verbindet Thomas von Aquin (1225–1274) das aristotelische Erbe mit der christlichen Theologie. In der Summa theologiae (II-I, q. 90–97) entwickelt er ein vierstufiges Recht: die ewige lex aeterna Gottes, die lex divina der Offenbarung, die lex naturalis (das Naturgesetz, das der Mensch durch seine Vernunft erkennt) und die lex humana des positiven Rechts. Sein erstes Prinzip lautet: „Bonum est faciendum et prosequendum, et malum vitandum“ – „Das Gute ist zu tun und zu erstreben, das Böse zu meiden.“ (Thomas, Summa theologiae, I-II, q. 94, a. 2)

Daraus leitet Thomas konkretere Forderungen ab: Selbsterhaltung, Fortpflanzung, soziales Zusammenleben, Streben nach Wahrheit und Gott. Wichtig: Ein menschliches Gesetz, das dem Naturgesetz widerspricht, ist für Thomas kein Gesetz, sondern corruptio legis – eine Verderbnis des Rechts.

John Locke – natürliche Rechte und Widerstand

In der Neuzeit ent-theologisiert John Locke das Naturrecht. In den Two Treatises of Government (1689) entwirft er einen Naturzustand, in dem alle Menschen frei und gleich sind. Sie besitzen natürliche Rechte auf life, liberty, and property – Leben, Freiheit, Eigentum. Locke schreibt: „The state of nature has a law of nature to govern it, which obliges every one: and reason, which is that law, teaches all mankind, who will but consult it, that being all equal and independent, no one ought to harm another in his life, health, liberty, or possessions.“ (Locke, Second Treatise, § 6)

Diese Rechte sind vorstaatlich: Der Staat erschafft sie nicht, er schützt sie. Verletzt eine Regierung diese Rechte systematisch, wird sie zum Tyrannen – und das Volk hat ein Widerstandsrecht. Lockes Theorie inspirierte die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789.

Rechtspositivismus – die Gegenposition

Im 19. und 20. Jahrhundert formiert sich die Gegenbewegung: der Rechtspositivismus. Sein bekanntester Vertreter ist der österreichische Rechtstheoretiker Hans Kelsen (1881–1973). In seiner Reinen Rechtslehre (1934) trennt er strikt Recht und Moral. Recht ist, was vom zuständigen Organ in vorgeschriebener Form gesetzt wird – mehr nicht. Moralische Bewertungen sollen draußen bleiben.

Der englische Rechtsphilosoph H. L. A. Hart entwickelt in The Concept of Law (1961) eine differenziertere Variante: Recht ist ein System von primären Regeln (Verhaltensregeln) und sekundären Regeln (Regeln über Regeln, etwa zur Änderung und Erkennung von Recht). Auch für Hart ist die Existenz eines Gesetzes eine Frage von sozialen Tatsachen, nicht von Moral.

Die Radbruchsche Formel

Die deutsche Rechtsphilosophie kennt nach 1945 einen berühmten Versuch der Vermittlung: die Radbruchsche Formel. Der Heidelberger Jurist Gustav Radbruch, ehemals Positivist, schrieb 1946 angesichts der NS-Verbrechen: „Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‘unrichtiges Recht’, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.“ (Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, 1946)

Mit dieser Formel hat der Bundesgerichtshof in den Mauerschützen-Prozessen Soldaten der DDR verurteilt, obwohl sie nach DDR-Recht legal handelten – weil das Recht „unerträglich ungerecht“ war. Hier wirkt das Naturrecht praktisch nach.

Klassische Einwände gegen das Naturrecht

Drei zentrale Einwände:

1. Humes Gesetz: David Hume zeigte 1739 (Treatise, Buch III), dass aus bloßem Sein kein Sollen folgt. Wer aus der „Natur“ moralische Forderungen ableitet, begeht den naturalistischen Fehlschluss.

2. Pluralismus: Was als „Natur des Menschen“ gilt, ist historisch und kulturell variabel. Aristoteles hielt Sklaverei für naturgegeben – ein heute unhaltbares Resultat des Naturrechts.

3. Religiöse Voraussetzungen: Die thomistische Variante setzt einen Gott voraus, dessen Existenz nicht vorausgesetzt werden kann.

Zusammenfassung:

• Naturrecht: Es gibt Recht jenseits des positiven Gesetzes
• Aristoteles: natürliches Recht aus dem Telos des Menschen
• Thomas von Aquin (Summa theologiae): lex naturalis als Vernunfteinsicht
• John Locke (Two Treatises, 1689): Leben, Freiheit, Eigentum als natürliche Rechte
• Rechtspositivismus: Kelsen (Reine Rechtslehre), Hart (Concept of Law)
• Radbruchsche Formel (1946): „gesetzliches Unrecht“

Abitur-Tipp: Naturrecht ist die Hintergrundfolie für jede Diskussion von Menschenrechten und Widerstand. Die Radbruchsche Formel ist ein perfektes Konkretisierungsbeispiel: Sie zeigt, wie naturrechtliches Denken in der Bundesrepublik real wirksam wurde. Wer Locke und Kelsen als Gegenpol gegenüberstellen kann, hat den Streit zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus auf den Punkt gebracht.