Das Grundgesetz schützt in Artikel 4 die Religionsfreiheit als eines der wichtigsten Menschenrechte: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, 1949) Dieses Grundrecht ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts vorbehaltlos gewährleistet – es kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden, nicht durch einfaches Gesetz.
Aus Art. 4 GG folgen mehrere Dimensionen: die positive Religionsfreiheit (das Recht, einen Glauben zu haben und auszuüben), die negative Religionsfreiheit (das Recht, keinen Glauben zu haben oder von religiösen Symbolen verschont zu bleiben – Kruzifix-Urteil 1995), die kollektive Religionsfreiheit (Recht der Religionsgemeinschaften auf Selbstorganisation) und das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG).
Das Grundgesetz hat in Art. 140 die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136–139 und 141 WRV von 1919) als integralen Bestandteil übernommen. Diese Konstruktion bewahrt die deutsche Tradition einer hinkenden Trennung (Hans-Ulrich Anke) zwischen Staat und Kirche: Es gibt keine Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV), aber auch keine strikte Trennung wie in Frankreich (laïcité). Vielmehr existieren zahlreiche Kooperationsfelder.
Die wichtigsten Folgen: Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 137 Abs. 5 WRV) und dürfen Kirchensteuer über die staatlichen Finanzämter erheben (Art. 137 Abs. 6 WRV). Religion ist ordentliches Lehrfach an den staatlichen Schulen (Art. 7 Abs. 3 GG), die Sonn- und Feiertage sind staatlich geschützt (Art. 139 WRV), die Bundeswehr- und Anstaltsseelsorge ist verfassungsrechtlich verankert.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirchen werden durch Konkordate (mit der katholischen Kirche) und Staatskirchenverträge (mit den evangelischen Landeskirchen) geregelt. Das umstrittene Reichskonkordat wurde am 20. Juli 1933 zwischen Hitler und Kardinalstaatssekretär Pacelli (später Pius XII.) geschlossen. Es ist trotz seines Entstehungskontextes nach 1945 weiterhin gültig, weil es als völkerrechtlicher Vertrag angesehen wird (BVerfG 1957). Ein wichtiges evangelisches Gegenstück ist der Loccumer Vertrag (1955) zwischen der EKD und dem Land Niedersachsen, der zum Modell für weitere Länderverträge wurde.
Der Religionsunterricht in Deutschland ist nach Art. 7 Abs. 3 GG „ordentliches Lehrfach“ – das heißt: gleichberechtigt mit Mathematik oder Geschichte, versetzungsrelevant, von ausgebildeten Lehrkräften erteilt. Anders als in säkularen Konzepten ist er konfessionell gebunden (also evangelisch, katholisch, jüdisch, alevitisch, islamisch – je nach Land), wird aber vom Staat finanziert und steht unter dessen Schulaufsicht. Das BVerfG begründet diese Konstruktion mit der Kooperation von Kirche und Staat im Bildungsbereich. Ab 14 dürfen Schülerinnen und Schüler religionsmündig selbst über ihre Teilnahme entscheiden (§ 5 RKEG 1921). Wer nicht teilnimmt, besucht in den meisten Ländern Ethik oder Werte und Normen.
Die Kirchensteuer beträgt in den meisten Bundesländern 9 Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent) der Lohn- und Einkommensteuer der Kirchenmitglieder. Sie wird vom staatlichen Finanzamt eingezogen und an die jeweiligen Kirchen weitergeleitet, die dafür eine Aufwandsentschädigung von etwa 3–4 Prozent zahlen. 2022 nahmen die katholische und evangelische Kirche zusammen rund 13 Milliarden Euro Kirchensteuern ein.
Daneben gibt es Staatsleistungen, die seit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 (Säkularisierung des Kirchenbesitzes) als Entschädigung gezahlt werden – rund 600 Millionen Euro jährlich. Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV verlangt eigentlich ihre Ablösung, was aber bis heute nicht geschehen ist. Die Ampel-Koalition (2021–2024) hatte einen Ablöseprozess angekündigt, der inzwischen wieder ins Stocken geraten ist.
Der Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930–2019) hat 1967 das berühmteste Wort zum Verhältnis von Staat und Religion geprägt: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ (Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, 1967) Damit ist gemeint: Der Rechtsstaat braucht ein moralisches Fundament (Solidarität, Wahrhaftigkeit, Respekt), das er rechtlich nicht erzwingen kann. Religion und kulturelle Traditionen liefern dieses Fundament – weshalb der säkulare Staat ein Interesse an freier Religionsausübung hat, ohne sich mit ihr zu identifizieren.
Abitur-Tipp: Lerne Art. 4 GG (Religionsfreiheit), Art. 7 Abs. 3 GG (Religionsunterricht) und Art. 140 GG mit den Weimarer Kirchenartikeln auswendig. Das Böckenförde-Diktum ist ein Klassiker für Klausuren zu Staat und Religion. Für Streitgespräche eignet sich die Kruzifix-Debatte 1995 oder die aktuelle Diskussion um die Abschaffung der Staatsleistungen.