Zu Beginn werden folgende Begriffe erklärt:
| Euthanasie | Von gr. Eu=schön und hánatos = Tod; wurde im Dritten Reich ein verbrecherisches Programm zur Tötung körperlich und geistig behinderter Menschen |
| Aktive Sterbehilfe | Gezielte Tötung eines Menschen mit dessen Einverständnis |
| Passive Sterbehilfe | Unterlassung oder Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme (etwa der künstlichen Beatmung oder Ernährung) |
| Indirekte Sterbehilfe | Fachgerechte Behandlung von Schmerzen und Symptomen unter Inkaufnahme der Lebensverkürzung als einer unvermeidbaren Nebenwirkung, etwa durch Morphingabe. Diese unterdrückt die Schmerzen und reduziert den überlebenswichtigen Atemreiz |
| Beihilfe zur Selbsttötung | Bereitstellung tödlicher Medikamente, die der Sterbewillige sich selbst verabreicht |
Die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Feld sind unterschiedlich: In Deutschland sind das Unterlassen bzw. die aktive Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen durch Ärzte straffrei, wenn dies dem Patientenwillen entspricht. Aktive Sterbehilfe ist grundsätzlich verboten, indirekte Sterbehilfe gilt als eine akzeptierte Praxis. Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht strafbar. Das Recht auf Sterben schließt das Recht ein, sich dabei helfen zu lassen. Die Situation in anderen Ländern im Überblick: passive Sterbehilfe und indirekte Sterbehilfe sind in den meisten Ländern der EU legal, wohingegen aktive Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung verboten sind.
In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg existiert eine eher liberale Regelung, bei der unter strengen Auflagen die Beihilfe zur Selbsttötung und die aktive Sterbehilfe legal sind. Die Schweiz erlaubt zudem den assistierten Suizid, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt. Im US-Staat Oregon und in Australien ist der ärztlich assistierte Suizid nicht strafbar.
| Vorteile | Nachteile |
| Die Patienten werden bis zum Ende auf einer Intensivstation umfassend behandelt, wobei alles unternommen wird, das Leben zu erhalten. | Für Angehörige ist die Verabschiedung nach dem Hirntod schwer, da man den Körper noch beatmet sieht. |
| Nach dem Tod kann ein Körper mehreren Menschen das Leben retten, da eine Entnahme mehrerer Organe möglich ist. | Patientenverfügungen, die lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen, verhindern eine Organentnahme. |
| Das Hirntodkriterium wird von zwei unabhängigen Ärzten festgestellt und schafft somit eine eindeutige Aussage (es existiert kein Empfinden mehr). | Die Vorstellung des Eingriffs der Organentnahme ruft bei manchen Menschen ein Unwohlsein hervor. |
| Die Liste an Wartenden für ein Spenderorgan ist lang und jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 1.000 Menschen, die kein Organ erhalten haben. | Die Vergabekriterien werden in ihrer Wertigkeitsreihenfolge kritisiert. |
| Die Deutsche Stiftung Organtransplantation regelt nach klaren Kriterien Entnahme und Weitergabe der Organe, sodass ein Missbrauch ausgeschlossen wird. | Mit einer Transplantation gehen für den Empfänger auch Risiken einher – nicht alle Eingriffe gelingen und es kann zu Abstoßungsreaktionen kommen. Zudem müssen die Empfänger lebenslang Medikamente einnehmen. |
| Jeder möchte gerne Hilfe erhalten, wenn er sie dringend benötigt – potenzielles Leben wird gerettet. | Organtransplantationen sind ein hoher Kostenfaktor im Gesundheitssystem. |
| Auch aus christlicher Sicht kann die Organspende als Akt der Nächstenliebe verstanden werden. |
1. Autonomie: Aus der kantischen Tradition (Selbstbestimmung als Wesenskern der Person) und Mills On Liberty (1859) folgt das Recht, über das eigene Sterben zu verfügen. Ronald Dworkin formuliert in Life's Dominion (1993): „Making someone die in a way that others approve, but he believes a horrifying contradiction of his life, is a devastating, odious form of tyranny.“
2. Mitleid und Leidvermeidung: Aus utilitaristischer Sicht (Bentham, Mill, Singer) ist die Verhinderung sinnloser Schmerzen ein moralisches Gebot. Peter Singer hat in Practical Ethics (1979) eine konsequente pro-Euthanasie-Position entwickelt – er rechnet auch Beihilfe zur Selbsttötung zur ethischen Pflicht in extremen Leidenssituationen.
3. Würde: Wo Krankheit die Person zu einer bloßen biologischen Hülle reduziert, sei es ein Akt der Würde, das Sterben zu ermöglichen.
1. Sakralität des Lebens: Christliche Ethik (Thomas v. Aquin, Summa theologiae) versteht Leben als Geschenk Gottes – der Mensch dürfe nicht selbst darüber verfügen. Papst Johannes Paul II. verurteilte aktive Euthanasie in Evangelium Vitae (1995) als „Kultur des Todes“.
2. Kantische Pflichtethik: In der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785) lehnt Kant Selbsttötung ab, weil sie die Person zum bloßen Mittel der Schmerzvermeidung mache – ein Verstoß gegen die Selbstzweckformel des Kategorischen Imperativs.
3. Dammbruchargument: Wer aktive Sterbehilfe legalisiert, öffnet eine schiefe Ebene zur unfreiwilligen Tötung Schwacher (Behinderter, Demenzkranker). Empirisch werden in den Niederlanden inzwischen auch Patienten ohne „klassische“ terminale Diagnose euthanasiert.
4. Robert Spaemann (Personen, 1996) argumentiert: Die Menschenwürde hängt nicht an aktuellen Fähigkeiten, sondern an der Zugehörigkeit zur Spezies. Auch der Sterbende bleibt Person.
Der Hippokratische Eid (5. Jh. v. Chr.) verbietet ausdrücklich: „Ich werde niemandem ein tödliches Mittel geben, auch wenn er darum bittet.“ Die Bundesärztekammer hält seit 2011 in ihrer (Muster-)Berufsordnung fest, dass Ärzte keine aktive Sterbehilfe leisten dürfen. Das BVerfG hat jedoch 2020 (BVerfGE 153, 182) das Recht auf selbstbestimmtes Sterben grundrechtlich anerkannt und das frühere Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz (§ 217 StGB) gekippt.
Die Palliativmedizin (lat. pallium = Mantel) versucht, durch optimale Schmerztherapie und psychosoziale Begleitung den Wunsch nach Sterbehilfe gar nicht erst entstehen zu lassen. Cicely Saunders, Begründerin der Hospizbewegung (St. Christopher's Hospice, London 1967), formulierte: „You matter because you are you, and you matter to the end of your life.“ Viele Ethiker (z.B. Giovanni Maio) sehen darin den ethisch überzeugendsten Mittelweg zwischen aktivem Töten und sinnloser Lebensverlängerung.
Zusammenfassung:
• Fünf Formen: aktiv, passiv, indirekt, Beihilfe zur Selbsttötung, Euthanasie
• Pro: Autonomie (Mill, Dworkin), Mitleid (Singer), Würde
• Contra: Sakralität (Christentum), Kant (Selbstzweckformel), Dammbruch, Spaemann
• BVerfG 2020: Recht auf selbstbestimmtes Sterben
• Palliativmedizin (Cicely Saunders 1967) als dritter Weg
Abitur-Tipp: Sterbehilfe ist ein Klausurklassiker in Q1.2. Lerne die fünf Begriffe (aktiv, passiv, indirekt, Beihilfe, Euthanasie) auswendig – sie werden fast immer abgefragt. Für die Erweiterung argumentiere im Pro-Kontra-Schema mit zwei klassischen Theorien: Kant (Selbstzweckformel, gegen aktive Sterbehilfe) vs. Mill/Dworkin (Autonomie, dafür). Das BVerfG-Urteil 2020 ist ein topaktueller Aufhänger.